Art 1 Name und Zweck des Vereins |
1.1 Der Fussballclub Möhlin-Riburg/ACLI (FCM) wurde am 13. März 1933 gegründet und ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZOB) mit Sitz in Möhlin. Er bezweckt die Ausübung des Fussballsports sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. Seine Vereinsfarben sind blau / weiss.
1.2 Der Fussballclub Möhlin-Riburg/ACLI ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Fussballverbandes Nordwestschweiz. Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA und der UEFA, des SFV, seiner zuständigen Organe und ständigen Kommissionen sowie des zuständigen Regionalverbandes und dessen Abteilungen sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich. Nicht beim Verband gemeldete Spieler sind beim SFV nicht gegen Unfall versichert.
1.3 Der Fussballclub Möhlin-Riburg/ACLI ist politisch und konfessionell neutral. |
Art 2 Mitgliedschaft |
2.1 Mitglied kann jedermann werden, der die Statuten und das Leitbild des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag des Vereinsvorstandes an der nächstfolgenden Generalversammlung.
2.2 Der Verein besteht aus: a) Ehrenmitgliedern b) Freimitgliedern c) Aktivmitgliedern / inkl. ACLI d) Senioren / Veteranen e) Junioren f) Funktionären g) Passivmitgliedern (ohne Stimmrecht)
2.3 Zum EHRENMITGLIED kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes an der nächsten Generalversammlung.
2.4 Zum FREIMITGLIED kann ernannt werden, wenn sich das Mitglied durch administrative Tätigkeitsfelder auf andere Weise um den Verein verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes an der nächsten Generalversammlung |
Art 3 Beitritt, Übertritt, Austritt, Ausschluss, Boykott |
3.1 Beilrittserklärungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zurichten.
3.2 Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt.
3.3 Der Übertritt vom Aktiv- zum Passivmitglied kann jeweils auf Saison- ende, der Übertritt vom Passiv- zum Aktivmitglied jederzeit erfolgen. Übertrittsgesuche sind dem Vereinsvorstand schriftlich vorzulegen. Der Übertritt vom Junioren- zum Aktivmitglied erfolgt nach Beendigung des SFV- Junioren alters automatisch.
3.4.1 Austrittsgesuche von Aktivmitgliedern können nur auf Ende der Saison und bis spätestens 31. Dezember schriftlich an den Vereinsvorstand eingereicht werden. Austrittsgesuchen, welche nach dem 31. Dezember eingereicht werden, kann erst auf das Ende der nächsten Saison stattgegeben werden. 3.4.2 Alle übrigen Mitglieder können den Austritt jederzeit schriftlich erklären. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tage der Austrittserklärung. 3.4.3 Jeder Austretende schuldet dem Verein für das laufende Vereinsjahr den Jahresbeitrag, sowie allfällige weitere Verpflichtungen. Eine Austrittsgebühr wird nicht erhoben.
3.5 Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden. So vor allem dann, wenn es sich gegen die Statuten und das Leitbild verfehlt, sich den Anordnungen der Vereinsfunktionäre widersetzt oder mit Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Das Mitglied ist mit entsprechender Rechtsbelehrung über den Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dem Ausgeschlossenen steht eine Rekursfrist zu. Der Rekurs muss innert 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu 1-janden der nächsten Generalversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
3.6 Aktive, inkl. ACLI, Junioren und Senioren / Veteranen können beim SFV zum Boykott angemeldet werden, wenn sie den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind.
3.7 Alle Mutationen sind den Vereinsmitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben (Generalversammlung, Cluborgan). |
Art 4 Organe |
4.1 Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung - die ausserordentliche Generalversammlung b) die Rechnungsrevisoren c) der Vorstand d) die Kommissionen - die Spielkommission - die Senioren - / Veteranen- Kommission - die Juniorenkommission - weitere Kommissionen |
Art 5 Generalversammlung ausserordentliche Generalversammlung |
5.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte. die ihr nach den Statuten überfragen sind. 5.1.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich vor Meisterschaftsbeginn statt. 5.1.2 Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Die Einberufung einer solchen hat auch zu erfolgen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unterschriftlich unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenen Briefen des Vereins - vorstand verlangt. 5.1.3 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Fünftel der stimmberechtiglen Mitglieder anwesend sind. 5.1.4 Die ordentliche wie die ausserordentliche Generalversammlung ist für Vorstands- Aktivmitglieder, Sektion ACLI, Senioren / Veteranen und Junioren ab dem 18 Altersjahr obligatorisch. 5.1.5 Einladung und Traktandenliste sind den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen. Die Passivmitglieder werden durch die Presse orientiert. 5.1.6 Anträge von Mitgliedern sind mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vereinsvorstand mit eingeschriebenem Brief begründet einzureichen (Statutenänderung gemäss Art. 13.3).
5.2 Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schluss geleitet Er stellt zu Beginn fest, dass die Generalversammlung statutengemäss eingeladen wurde, lässt die Stimmenzähler wählen und stellt hernach die Zahl der Anwesenden und der Stimmberechtigten fest und damit, ob die Generalversammlung beschlussfähig ist
5.3 Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte: a) Genehmigung des Protokolls über die letzte Generalversammlung b) Mutationen c) Entgegennehme und Genehmigung der Jahresberichte: - des Vereinspräsidenten - des Präsidenten der Spielkommission - des Präsidenten der Senioren / Veteranenkommission des Vertreters der Sektion A - des Präsidenten der Juniorenkommission - weiterer Kommissionen d) Entgegennehme und Genehmigung - der Jahresrechnung - des Revisorenberichtes e) Wahl des Tagespräsidenten f) Wahl - des Vereinspräsidenten - des Kassiers - des übrigen Vorstandes (einzeln oder gesamthaft) g) Ehrungen h) Statutenänderungen i) Festsetzung ordentlicher und eventueller ausserordentlicher Beiträge k) Aufnahme von Sektionen l) Festsetzung der Kompetenzsumme des Vorstandes m) Rekurse gegen den Ausschluss von Mitgliedern n) Genehmigung des Budgets o) Anträge p) Verschiedenes
5.4 Beschlüsse der Generalversammlung über die Erhebung ausser - ordentlicher Beiträge müssen in geeigneter Form publiziert werden. |
Art 6 Der Vorstand |
6.1 Der Vorstand besteht aus: - Vereinspräsident - Vizepräsident - Sekretär / Protokoltführer - Kassier - Präsident der Spielkommission - Präsident der Senioren / Veteranenkommission - Präsident der Juniorenlcommission - Vertreter der Sektion ACLI - weiteren Mitgliedern nach Bedarf
6.2 In den Vorstand sind alle Mitglieder wählbar. Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.
6.3 In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die nicht nach den Statuten einem andern Organ übertragen sind. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
6.4 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern und kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder zuziehen, die ihm nicht angehören. Diese haben jedoch nur beratende Stimme.
6.5 Der Vorstand überwacht die Organisation aller sportlichen und geselligen Vereinsveranstaltungen.
6.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimm - berechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
6.7 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen: - Der Präsident, und der Vizepräsident unter sich oder zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
6.8 Mit Ausnahme des Vereinspräsidenten und des Kassiers können während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder durch den Vorstand ersetzt werden.
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Art 7 Die Spielkommission |
7.1 Die Spietkommission besteht aus: - Spiko-Präsident - Spiko-Sekretär - weiteren Mitgliedern nach Bedarf Der Vereinspräsident hat Sitz und Stimme in der Spielkommission
7.2 Die Spielkommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel - und Trainingsbetrieb.
7.3 Es liegt in der Kompetenz des Spiko-Präsidenten, die Funktionäre der Spielkommission zu bestimmen, wobei dem Vereinsvorstand das Einspracherecht vorbehalten bleibt.
7.4 Die Spielkommission hat das Recht, in spielerischen Angelegenheiten obligatorische Mannschafts-Versammlungen einzuberufen.
7.5 Die Spielführer werden von der Mannschaftsversammlung auf Vorschlag der Spielkornmission gewählt. |
Art 8 Die Senioren - Veteranenkommission |
8.1 Die Senioren-/Veteranenkommission besteht aus: - Senioren-/Veteranenobmann - Senioren-/Veteranensekretär - Senioren-/Veteranenkassier - weiteren Mitgliedern nach Bedarf
8.2 Die Senioren-/Veteranenkommission überwacht den gesamten Spiel - und Trainingsbetrieb der Senioren - und Veteranenabteilung.
8.3 Die Senioren-/Veteranenabteilung wird durch einen Obmann geleitet.
8.4 Sie führt eine eigene Kasse, über die nur sie selbst verfügen kann. Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten der Senioren-/Veteranen-Generalversammlung Bericht.
8.5 Bei Auflösung der Senioren-/Veteranenabteilung wird aus eventuell vorhandenen Aktiven ein Fonds errichtet, der bis zur Widergründung einer Senioren-/Veteranenabteilung bestehen bleibt.
8.6 Ehren- und Freimitglieder, die der Senioren-/Veteranenabteilung angehören, sind dieser gegenüber nicht beitragspflichtig. |
Art 9 Die Juniorenkommission |
9.1 Die Juniorenkommission besteht aus: - Juko-Präsident - Juko-Sekretär - weiteren Mitgliedern nach Bedarf Der Vereinspräsident hat Sitz und Stimme in der Juniorenkommission.
9.2 Die Juniorenkommission überwacht den gesamten Spiel -und Trainingsbetrieb der Juniorenabteilung.
9.3 Es liegt in der Kompetenz des Junioren-Präsidenten, die Funktionäre der Juniorenkommission zu bestimmen, wobei dem Vereinsvorstand das Einspracherecht vorbehalten bleibt. |
Art 10 Die Rechnungsrevisoren |
10.1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten.
10.2 Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnungen und erstatten über die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit schriftlich Bericht zu Handen der ordentlichen Generalversammelung. Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassarevision vorzunehmen.
10.3 An der nächsten ordentlichen Generalversammlung rückt der Suppleant als 2. Revisor nach. Der ausscheidende 1. Revisor ist als Suppleant wieder wählbar.
10.4 Als Rechnungsrevisoren sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder wählbar. |
Art 11 Finanzen |
11.1 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: - ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen - Matcheinnahmen - Subventionen - Sammlungen / Schenkungen - Netto-Erträgen aus Veranstaltungen, Werbung, Clubwirtschaft usw. - Sponsorenbeiträgen
11.2 Die Mitgliederbeiträge sind grundsätzlich zu Beginn des Vereinsjahres, resp. beim Eintritt zu entrichten. Mitgliedern, die in der 2. Hälfte des Vereinsjahres beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstandes reduziert werden.
11.3 Ehren-, Frei- . und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag erlassen.
11.4 Separat geführte Kassen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Dieser kann dazu spezielle Regulative erlassen.
11.5 Das Vereinsjahr beginnt in der Regel am 1. Juni und endet am 31. Mai des nächstfolgenden Jahres.
11.6 Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen. |
Art 12
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen |
12.1 Alle Abstimmungen und Wahlen sind in der Regel offen durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn es die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
12.2 Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
12.3
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Ausnahme von Junioren unter 18 Jahren und Passivmitglieder |
Art 13 Statutenänderungen |
13.1 Statutenänderungen können anlässlich einer Generalversammlung beschlossen werden, wenn sich 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen.
13.2 Statutenänderungsanträge sind den Mitgliedern im vollen Wortlaut 14 Tage vor der betreffenden Generalversammlung mit der Einladung schriftlich zuzustellen.
13.3 Statutenänderungsanträge von Mitgliedern sind dem Vorstand 30 Tage vor der Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief einzureichen. |
Art 14 Auflösung des Vereins |
14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, welche speziell zu diesem Zweck einberufen wird. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind; wenigstens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten müssen sich für die Auflösung aussprechen. Im Übrigen gelten Artikel 77 und 78 des ZGB.
14.2 Bei Auflösung des Vereins muss in jedem Fall eine ordentliche Liquidation erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine Kommission eingesetzt, wobei ein Vertreter des Regionalverbandes als Berater zugezogen werden kann.
14.3 Bei einer Auflösung darf ein Vermögensüberschuss nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Er muss beim Zentralsekretariat des SFV oder bei der entsprechenden politischen Behörde (Gemeinderat Möhlin) hinterlegt werden, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Namen und Zweck bildet. In der Gemeinderechnung soll das Vermögen alljährlich aufgeführt werden. Sollte die Neugründung nicht innert 10 Jahren erfolgen, so wird der Betrag dem SFV bzw. der politischen Behörde zur Unterstützung von Sportsvereinen zur Verfügung gestellt. |
Art 15 Schlussbestimmungen |
15.1 Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 20. Nov. 1992 genehmigt. Sie ersetzten die Statuten vom 13 Dez. 1974 und treten sofort in Kraft.
FUSSBALLCLUB MOEHLLN-RIBURG/ACLI Präsident: Urs Vie Aktuar: Hanspeter Gschwind Präsident der Statutenkommission: Hanspeter Erb Aktuar: Hermann Ellinger
15.2 Die vorliegenden Statuten wurden vom Fussballverband Nordwestschweiz (SFV) in Basel am 12. Mai 1992 genehmigt.
Der administrative Vertreter: Dr. Stephenson |